(1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (§ 3 Z 5) bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors, bei dem Auftraggeber nach § 1 Z 3 der Genehmigung des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, unter Vorlage des Dienstleistungsvertrages. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des § 13 Abs. 3 DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (Paragraph 3, Ziffer 5,) bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors, bei dem Auftraggeber nach Paragraph eins, Ziffer 3, der Genehmigung des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, unter Vorlage des Dienstleistungsvertrages. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des Paragraph 13, Absatz 3, DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.