Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
07.02.1991
Außerkrafttretensdatum
28.07.2004
Abkürzung
Bgld. L-DSVO
Index
0900 Datenschutz
Text
Zweck
§ 2.Paragraph 2,
Zweck dieser Verordnung ist es, für die im § 1 genannten Auftraggeber je nach Art der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz dieser Daten festzulegen sowie Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz festzusetzen. Zweck dieser Verordnung ist es, für die im Paragraph eins, genannten Auftraggeber je nach Art der im automationsunterstützten Datenverkehr verarbeiteten Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei möglichstem Schutz dieser Daten festzulegen sowie Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Gesetzesnummer
10000266
Dokumentnummer
LBG12004099
Alte Dokumentnummer
N2199113899H