Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1991
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
07.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. G-DSVO
Index
0900 Datenschutz
Text
§ 5
Verfügung über Daten
(1)Absatz einsDer Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 bzw. der Verbandsobmann oder der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges in sämtlichen Verwaltungsbereichen sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
(2)Absatz 2Das Verfügungsrecht auftraggebender Stellen über Daten ist im Falle des § 1 Z 1 und 2 durch den Bürgermeister und im Falle des § 1 Z 3 durch den Verbandsobmann bzw. den Verwaltungsausschuß unter Berücksichtigung der Organisationsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu regeln.
(3)Absatz 3Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein Verfügungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.
(4)Absatz 4Einem Dienstleister ist eine Verfügung über Daten nicht gestattet. Eine dienstleistende Stelle darf über Daten nur insoweit verfügen, als dies zur Erteilung von Aufträgen an den Dienstleister erforderlich ist.
(5)Absatz 5Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Gesetzesnummer
10000258
Dokumentnummer
LBG12004018
Alte Dokumentnummer
N2199113416H