Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 14, Fassung vom 13.10.2024

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 14

Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. G-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

§ 14

Angabe der Registernummer

Jede auftraggebende und dienstleistende Stelle hat die dem Auftraggeber vom Datenverarbeitungsregister zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

10000258

Dokumentnummer

LBG12004027

Alte Dokumentnummer

N2199113425H