Kurztitel
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1991
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
07.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. G-DSVO
Index
0900 Datenschutz
Text
§ 8
Datenverarbeitungsverzeichnis
(1)Absatz einsDer Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 und der Verbandsobmann bzw. der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 hat für die Auftraggeber nach § 1 ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung mit einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen an das Datenverarbeitungsregister treten.
(2)Absatz 2In das Datenverarbeitungsverzeichnis kann jeder Betroffene kostenlose Einsicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Gesetzesnummer
10000258
Dokumentnummer
LBG12004021
Alte Dokumentnummer
N2199113419H