Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 10, Fassung vom 12.10.2024

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 10

Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. G-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

§ 10

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

  1. Absatz einsÜbermittlungen von Daten, die nicht bereits im genehmigten Datenverarbeitungsprojekt vorgesehen sind und die auch nicht wegen absehbarer Wiederholungsfälle der Genehmigungspflicht nach § 7 Abs. 4 unterliegen, bedürfen der gesonderten schriftlichen Genehmigung durch den Leiter der auftraggebenden Stelle, wobei anzugeben ist, auf Grund welcher Bestimmung des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.
  2. Absatz 2Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger der Daten festgelegt sind.
  3. Absatz 3Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
  4. Absatz 4Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG ist nur dann zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

10000258

Dokumentnummer

LBG12004023

Alte Dokumentnummer

N2199113421H