Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 9, Fassung vom 05.10.2024

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung § 9

Kurztitel

Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. G-DSVO

Index

0900 Datenschutz

Text

Abschnitt II
Datenverkehr

§ 9

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

  1. Absatz einsEine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.
  2. Absatz 2Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, sind diese Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Gesetzesnummer

10000258

Dokumentnummer

LBG12004022

Alte Dokumentnummer

N2199113420H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1991/25/P9/LBG12004022