Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1991
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
07.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. G-DSVO
Index
0900 Datenschutz
Text
§ 12
Verarbeitung von Daten durch auftraggebende Stellen
(1)Absatz einsSofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach § 11 Abs. 2 zu treffenden Regelungen hinaus festzulegen,
wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf,
für welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte) diese Berechtigung besteht und
welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung im Brandfall zu treffen sind.
(2)Absatz 2Entsprechende Vertretungsregelungen für den Verhinderungsfall von Bediensteten sind vorzunehmen. Der Zugriff auf Daten und Programme ausschließlich durch hiezu berechtigte Bedienstete ist durch Zuteilung geheimzuhaltender Losungsworte zu sichern, die periodisch zu ändern sind.
(3)Absatz 3Datenträger sind gegen unbefugte Benützung und Einsichtnahme und gegen Zerstörung gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist von Datenträgern richtet sich - soferne nicht zwingende technische Gründe entgegenstehen oder gespeicherte Daten in Form von Ausdrucken vorliegen - nach den sonst geltenden innerdienstlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten und Belegen.
(4)Absatz 4Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr und ähnliches der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Gesetzesnummer
10000258
Dokumentnummer
LBG12004025
Alte Dokumentnummer
N2199113423H