Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 25/1991
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
07.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Bgld. G-DSVO
Index
0900 Datenschutz
Text
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes - DSG) tätige Auftraggeber:
Gemeindeämter (Stadtämter) und Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust als Geschäftsapparat
von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut,
von Sonderbehörden im Bereich der Gemeinden oder Städte mit eigenem Statut,
von Organen von Selbstverwaltungskörpern,
von Organen von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften;
die Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust in ihrer Funktion als Behörden.
Geschäftsstellen der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften als Geschäftsapparat
von Organen der Gemeindeverbände bzw. Verwaltungsgemeinschaften,
von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Gesetzesnummer
10000258
Dokumentnummer
LBG12004014
Alte Dokumentnummer
N2199113412H