Landesrecht konsolidiert Burgenland: Schulbau- und Einrichtungsverordnung § 9, Fassung vom 04.05.2015

Schulbau- und Einrichtungsverordnung § 9

Kurztitel

Schulbau- und Einrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

04.10.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

5050 Schulbau, Schulerhaltung

Text

Paragraph 9,

Zeichensaal

  1. Absatz einsDer Zeichensaal muß mindestens 80 m2 groß sein und darf 13 m Länge nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Zur Aufbewahrung von Zeichenrequisiten, Modellen und Schülerarbeiten ist nach Möglichkeit an den Zeichensaal ein Raum mit mindestens 20 m2 in direkter Verbindung anzuschließen. Wird der Zeichensaal als Handarbeitsraum für Mädchen verwendet, dann ist an den Zeichensaal anschließend ein Lehrmittelzimmer von mindestens 20 m2 einzurichten.
  3. Absatz 3Die Einrichtung eines Zeichensaales hat mindestens zu bestehen aus:
    1. Litera a
      einer verstellbaren Schultafel mit mehreren Schreibflächen;
    2. Litera b
      einem Lehrertisch und einem Sessel;
    3. Litera c
      der erforderlichen Anzahl von Zeichentischen und Sessel für die Schüler;
    4. Litera d
      Vorrichtungen zum Aufhängen von Schülerarbeiten;
    5. Litera e
      Schränken (möglichst als Einbauschränke);
    6. Litera f
      einem Ausgußbecken;
    7. Litera g
      entsprechend vielen Handwaschgelegenheiten mit Fließwasser
      sowie entsprechend vielen Behältnissen für flüssige Seife und Papierhandtücher.
  4. Absatz 4Es sind hohe Stühle mit niedriger Lehne und Einzeltische mit vorstellbarer Tischplatte zu bevorzugen. Die Tischfläche muß mindestens 0,60 m breit sein.
  5. Absatz 5Bei den Wasserinstallationen ist auf den Farbenausguß und die Reinigung von Pinseln und Farbrequisiten Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011

Gesetzesnummer

10000209

Dokumentnummer

LBG12003243

Alte Dokumentnummer

N2198813551H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1988/50/P9/LBG12003243