Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
9300 Arbeitnehmerförderung
Text
II. Abschnittrömisch II. Abschnitt
§ 7Paragraph 7,
Arbeitnehmerförderungsbeirat
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.
(2)Absatz 2Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung und sonstigen Fragen der Arbeitnehmerpolitik des Landes, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind; jedenfalls obliegt dem Beirat die Beratung der Landesregierung vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2012
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
LBG12003143
Alte Dokumentnummer
N2198714464H