Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz § 8

Kurztitel

Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/1987

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

9300 Arbeitnehmerförderung

Text

Paragraph 8,

Zusammensetzung des Beirates

  1. Absatz einsDer Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen.
  3. Absatz 3Binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Beirates bei der Landesregierung einzubringen.
  4. Absatz 4Vorschlagsberechtigt sind:
    1. Litera a
      Für 3 Mitglieder die in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;
    2. Litera b
      für je 1 Mitglied die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Landeslandwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LBG12003144

Alte Dokumentnummer

N2198714465H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1987/36/P8/LBG12003144