Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 36/1987
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
9300 Arbeitnehmerförderung
Text
§ 8Paragraph 8,
Zusammensetzung des Beirates
(1)Absatz einsDer Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen.
(3)Absatz 3Binnen einem Monat nach der Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Beirates bei der Landesregierung einzubringen.
(4)Absatz 4Vorschlagsberechtigt sind:
Für 3 Mitglieder die in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;
für je 1 Mitglied die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die Landeslandwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland.
(5)Absatz 5Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2012
Gesetzesnummer
10000201
Dokumentnummer
LBG12003144
Alte Dokumentnummer
N2198714465H