Landesrecht konsolidiert Burgenland: Kanalabgabegesetz § 6, Fassung vom 11.12.2025

Kanalabgabegesetz § 6

Kurztitel

Kanalabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.03.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAbG

Index

3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Text

Paragraph 6,

Vorläufiger Anschlußbeitrag

  1. Absatz einsFür jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfäche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.
  2. Absatz 2Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt Paragraph 5, sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.
  3. Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage.
  4. Absatz 4Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Absatz 3, genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (Paragraph 5,) zu erheben.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10000169

Dokumentnummer

LBG40009586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1984/41/P6/LBG40009586