Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kanalabgabegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 41/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/1990
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.03.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KAbG
Index
3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe
Text
§ 6Paragraph 6,
Vorläufiger Anschlußbeitrag
(1)Absatz einsFür jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfäche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2)Absatz 2Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt Paragraph 5, sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.
(3)Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage.
(4)Absatz 4Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Absatz 3, genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.
(5)Absatz 5Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (§ 5) zu erheben.Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (Paragraph 5,) zu erheben.
Anmerkung
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10000169
Dokumentnummer
LBG40009586