Landesrecht konsolidiert Burgenland: Kanalabgabegesetz § 4, Fassung vom 16.11.2025

Kanalabgabegesetz § 4

Kurztitel

Kanalabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1984 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAbG

Index

3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Text

Paragraph 4,

Erschließungsbeitrag

  1. Absatz einsFür die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
  2. Absatz 2Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.
  3. Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
  4. Absatz 4Zum Bauland gemäß Absatz eins bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (Paragraph 33, Absatz 2, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung).

Anmerkung

LGBl. Nr. 37/1990
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 72/2013
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 72/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 72/2013, LGBl. Nr. 67/2024

Im RIS seit

28.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024

Gesetzesnummer

10000169

Dokumentnummer

LBG40027117

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1984/41/P4/LBG40027117