Landesrecht konsolidiert Burgenland: Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal" § 10, Fassung vom 20.01.2025

Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal" § 10

Kurztitel

Entwicklungsprogramm "Unteres Pinka- und Stremtal"

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 22/1977 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

18.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 10,

Bauland

  1. Absatz einsDie Widmung von Bauland ist darauf abzustimmen, daß die Bautätigkeit die wirtschaftlichen Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung, der Landwirtschaft sowie des Fremdenverkehrs befriedigen kann.
  2. Absatz 2Als Bauland sind - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur solche Flächen vorzusehen, deren Wasserversorgung auch für die Brandbekämpfung sichergestellt ist. Gebiete, für die keine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gewährleistet ist, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
  3. Absatz 3Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,)
  4. Absatz 4Für die Widmung von Bauland-Wohngebiet (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung) sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Litera a
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,)
    2. Litera b
      Die Widmung außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder in einer Entfernung von mehr als 100 Meter zum bestehenden Ortsrand ist unzulässig.
    3. Litera c
      Entlang von bestehenden oder geplanten Bundes- und Landesstraßen ist lediglich die Schließung von Baulücken zulässig. Die Verlängerung der Ortsdurchfahrten ist zu vermeiden.
    4. Litera d
      Die Widmung ist mit dem Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel tunlichst abzustimmen.
    5. Litera e
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,)
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,)

Anmerkung

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 68/2023
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 68/2023

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000122

Dokumentnummer

LBG40025884

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1977/22/P10/LBG40025884