(2)Absatz 2Als Bauland sind - unbeschadet der Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes - nur solche Flächen vorzusehen, deren Wasserversorgung auch für die Brandbekämpfung sichergestellt ist. Gebiete, für die keine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gewährleistet ist, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.