Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 § 97, Fassung vom 04.05.2015

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/1977 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

15.01.2008

Außerkrafttretensdatum

29.10.2022

Abkürzung

LArbO

Index

9020 Landarbeitsordnung

Beachte

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

Text

Paragraph 97,

  1. Absatz einsWerdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Die Achtwochenfrist (Absatz eins,) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
  3. Absatz 3Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt werden, wenn nach dem Zeugnis des Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  4. Absatz 4Werdende Mütter haben, sobald ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Absatz eins,) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  5. Absatz 5Falls vom Dienstgeber ein weiterer Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung verlangt wird, sind allfällige Kosten hiefür von diesem zu tragen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung hievon der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben.
  7. Absatz 7Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Anmerkung

zur Überschrift: LGBl. Nr. 53/2000
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 11/1978
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 27/2006, LGBl. Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

LBG40008137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1977/37/P97/LBG40008137