Landesrecht konsolidiert Burgenland: Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 § 5, tagesaktuelle Fassung

Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 § 5

Kurztitel

Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1969

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Text

Anmeldung und Sicherheitsleistung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAlle abgabepflichtigen Vergnügungen sind bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes mindestens zwei Werktage vorher anzumelden, worüber eine Bescheinigung auszustellen ist.
  2. Absatz 2Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung der Veranstaltungen erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgezeigt wird.
  3. Absatz 3Für Lichtspielunternehmungen mit festem Standort und für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen der gleichen Art genügt eine einmalige Anmeldung. Für ortsfremde Veranstalter kann die Gemeinde die Abhaltung einer Veranstaltung vom Erlag einer Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Abgabe abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

LBG12001382

Alte Dokumentnummer

N2196917845H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/1969/40/P5/LBG12001382