Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lustbarkeitsabgabegesetz 1969
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 40/1969
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
31.12.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer
Text
Anmeldung und Sicherheitsleistung
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsAlle abgabepflichtigen Vergnügungen sind bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes mindestens zwei Werktage vorher anzumelden, worüber eine Bescheinigung auszustellen ist.
(2)Absatz 2Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung der Veranstaltungen erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgezeigt wird.
(3)Absatz 3Für Lichtspielunternehmungen mit festem Standort und für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen der gleichen Art genügt eine einmalige Anmeldung. Für ortsfremde Veranstalter kann die Gemeinde die Abhaltung einer Veranstaltung vom Erlag einer Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Abgabe abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
LBG12001382
Alte Dokumentnummer
N2196917845H