Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Fischereiverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 9/1953
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.04.1953
Außerkrafttretensdatum
02.02.2022
Index
6550 Fischerei
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAuf Grund der gemäß § 1 erstatteten Anmeldungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereikataster anzulegen.Auf Grund der gemäß Paragraph eins, erstatteten Anmeldungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereikataster anzulegen.
(2)Absatz 2Der Fischereikataster besteht aus nach Fischwässern, bei Wasserläufen in der Richtung des Wasserlaufes, geordneten Vormerkblättern (Kartei) und einer übersichtlichen Gewässerkarte. Die Vormerkblätter sind nach dem Muster im Anhang 2 anzulegen.
(3)Absatz 3In Streitfällen oder, wenn Zweifel über die Rechtsmäßigkeit angemeldeter Fischereirechte bestehen, sind die widerstreitenden Fischereiberechtigten im Fischereikataster bis zur endgiltigen Entscheidung vorläufig vorzumerken.
(4)Absatz 4Die losen Vormerkblätter sind mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die an den entsprechenden Stellen in der Gewässerkarte einzutragen sind.
(5)Absatz 5Die Angaben des Katasters sind fortlaufend zu berichtigen. Nachträglich entstandene oder nachträglich anerkannte Fischereirechte sind nach Rechtskraft des Bescheides im Fischereikataster einzutragen.
(6)Absatz 6Der Fischereikataster steht jedermann bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur öffentlichen Einsicht offen. Wer ein rechtliches Interesse darzutun vermag, ist berechtigt, wegen des Fehlens oder der Unrichtigkeit einer Vormerkung bei der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich oder schriftlich Erinnerungen vorzubringen, welche diese Behörde bescheidmäßig zu erledigen hat. Abschriften der Bescheide sind an die beteiligten Fischereirevierausschüsse (Fischereiverwalter) zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000030
Dokumentnummer
LBG12000383
Alte Dokumentnummer
N2195313399H