Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.05.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PSA-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl.
BGBl. II Nr. 120/2017
Text
Schutzkleidung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsSchutzkleidung ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).
(2)Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
Mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen,
elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung,
thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
Gefahren durch starke Verunreinigungen,
Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere,
Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs.
(3)Absatz 3Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:
Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen.
(4)Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.
(5)Absatz 5Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
Allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut,
richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung,
allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion.
Schlagworte
Berührungskälte
Im RIS seit
22.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008821
Dokumentnummer
NOR40161929