Bundesrecht konsolidiert: Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 16, tagesaktuelle Fassung

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung § 16

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSA-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Text

Schutzkleidung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsSchutzkleidung ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung,
    3. Ziffer 3
      thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
    6. Ziffer 6
      Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    7. Ziffer 7
      Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
    8. Ziffer 8
      Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere,
    9. Ziffer 9
      Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    10. Ziffer 10
      Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Körperliche Belastung,
    2. Ziffer 2
      Tragedauer pro Arbeitseinsatz,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,
    4. Ziffer 4
      Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.
  5. Absatz 5Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut,
    2. Ziffer 2
      richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung,
    3. Ziffer 3
      zulässige Tragedauer,
    4. Ziffer 4
      allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden,
    5. Ziffer 5
      allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion.

Schlagworte

Berührungskälte

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161929