Bundesrecht konsolidiert: Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 10, tagesaktuelle Fassung

Fachkenntnisnachweis-Verordnung § 10

Kurztitel

Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (Paragraph 7, Absatz eins,) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
  4. Absatz 4Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest zwei Personen des Lehrpersonals angehören.
  5. Absatz 5Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
    2. Ziffer 2
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.
  6. Absatz 6Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20005222

Dokumentnummer

NOR40161241