Bundesrecht konsolidiert: Öffnungszeitengesetz 2003 § 1, tagesaktuelle Fassung

Öffnungszeitengesetz 2003 § 1

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach Paragraph 2, anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.
  2. Absatz 2Als Betriebseinrichtung im Sinne des Absatz eins, gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20002816

Dokumentnummer

NOR40042358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/48/P1/NOR40042358