Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.10.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GKV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe
§ 13.Paragraph 13,
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 43 und 45 Absatz 5, ASchG.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40020039