Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsmittelverordnung § 29, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsmittelverordnung § 29

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bolzensetzgeräte

Paragraph 29,
  1. Absatz einsBei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach Paragraph 14, ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
    2. Ziffer 2
      Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
    4. Ziffer 4
      Besetzen von Materialien,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
    6. Ziffer 6
      Zu verwendende Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40116550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2000/164/P29/NOR40116550