(1)Absatz einsDie Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 42 Abs. 6 ASchG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 42, Absatz 6, ASchG hat zu enthalten:
Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2 ;,
die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3 ;,
gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4,, 5 oder 6.