Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 34, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 34

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Waschplätze, Waschräume, Duschen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2Duschen sind für jene Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der Duschen muß so bemessen sein, daß für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer/innen im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
  4. Absatz 4Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
    2. Ziffer 2
      wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
  6. Absatz 6Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß Waschplätze und Duschen
    1. Ziffer eins
      ausreichend bemessen sind, sodaß sich jede/r Arbeitnehmer/in den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. Ziffer 2
      mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. Ziffer 3
      den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. Ziffer 4
      mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. Ziffer 5
      mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem/jeder Arbeitnehmer/in ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. Absatz 8Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. Absatz 9Es ist dafür zu sorgen, daß die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      21 ºC in Waschräumen ohne Duschen,
    2. Ziffer 2
      24 ºC in Waschräumen mit Duschen.
  10. Absatz 10Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
  11. Absatz 11Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
    1. Litera a
      mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. Litera b
      im übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115156

Alte Dokumentnummer

N6199813062U