Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 3

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausgänge

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAusgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
    2. Ziffer 2
      Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
  2. Absatz 2Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
    1. Ziffer eins
      daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
    2. Ziffer 2
      der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
  3. Absatz 3Ausgänge sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 2, nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1983.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115125

Alte Dokumentnummer

N6199813031U