Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 20, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 20

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anforderungen an Notausgänge

Paragraph 20,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
    2. Ziffer 2
      Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
  2. Absatz 2Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muß sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
  4. Absatz 4Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
    1. Ziffer eins
      in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
    2. Ziffer 2
      bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
    3. Ziffer 3
      händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
  5. Absatz 5Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
  6. Absatz 6Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, daß der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
  7. Absatz 7Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115142

Alte Dokumentnummer

N6199813048U