Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 2

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

Verkehrswege

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVerkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, daß sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
    3. Ziffer 3
      Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
    4. Ziffer 4
      Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  3. Absatz 3Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
    1. Ziffer eins
      eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
    2. Ziffer 2
      so eingerichtet ist oder genutzt wird, daß dies zum Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, daß sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  5. Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, daß sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.
  6. Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, daß diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  7. Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
    1. Ziffer eins
      möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. Ziffer 2
      bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
    3. Ziffer 3
      so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
  8. Absatz 8Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
    1. Ziffer eins
      Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird,
    2. Ziffer 2
      Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
  9. Absatz 9Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.
  10. Absatz 10Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1951.

Schlagworte

Bedienungssteg, Fahrzeugverkehr

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR40198868