Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsstättenverordnung § 19, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsstättenverordnung § 19

Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anforderungen an Fluchtwege

Paragraph 19,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, daß diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. Ziffer 3
      Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. Ziffer 4
      Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. Ziffer 5
      Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. Ziffer 6
      Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. Absatz 2Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
  4. Absatz 4Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. Absatz 5Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. Ziffer 2
      diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. Ziffer 3
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. Ziffer 4
      sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
  6. Absatz 6Paragraph 47, ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      dem Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    2. Ziffer 2
      dem Absatz 3, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      dem Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    4. Ziffer 4
      dem Absatz 5, Ziffer eins,, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998.

Schlagworte

Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche


Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115141

Alte Dokumentnummer

N6199813047U