Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 6, tagesaktuelle Fassung

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz § 6

Kurztitel

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 550/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAls Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
  2. Absatz 2Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
  3. Absatz 2 aKann eine Folgeuntersuchung oder eine wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit, die seit 15. März 2020 im Zeitabstand gemäß Anlage 1 Teil römisch eins und römisch II sowie Anlage 2 Teil römisch II und römisch III durchzuführen gewesen wäre, aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht erfolgen, so ist sie bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen. Die Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit ist innerhalb dieses Zeitraums ehestmöglich durchzuführen. Die Verlängerung des Zeitabstandes gilt auch bei einer Zusammenführung von Untersuchungszeitpunkten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin betreffen.
  4. Absatz 2 bAbsatz 2 a, gilt nicht für Folgeuntersuchungen
    1. Ziffer eins
      bei Verkürzung des Zeitabstandes gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG;
    2. Ziffer 2
      bei Einwirkung von Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen bei Glasherstellung, Akkumulatorenfertigung und Rostschutzarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,);
    3. Ziffer 3
      bei Einwirkung von Quecksilber oder seinen anorganischen Verbindungen bei Leuchstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,);
    4. Ziffer 4
      bei Einwirkung von Benzol bei Kokereiarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,).
  5. Absatz 3Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
  6. Absatz 4Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Paragraph 49, ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß Paragraph 50, ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
  7. Absatz 5Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
  8. Absatz 6Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
  9. Absatz 7Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzAnmerkung 1) (www.bmafj.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
  10. Absatz 7 aDie Übermittlung von Befund und Beurteilung kann gemäß Paragraph 52 a, ASchG elektronisch über verschlüsselte Verbindungen (zumindest TLS 1.2, AES mit mindestens 128 Bit Verschlüsselung sowie RSA mit mindestens 2048 Bit Austausch) erfolgen
    1. Ziffer eins
      über die Webapplikation „Eignungs- und Folgeuntersuchung“ der Arbeitsinspektion oder
    2. Ziffer 2
      durch Übermittlung der Daten in den Vorgaben der Arbeitsinspektion entsprechender strukturierter Form (XML-Datenformat).
  11. Absatz 7 bDer/die untersuchende Arzt/Ärztin hat Befund und Beurteilung, sofern die Übermittlung elektronisch gemäß Absatz 7 a, erfolgt, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
  12. Absatz 7 cZur Gewährleistung der Datensicherheit sind für die Arbeitsinspektion folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf Befund und Beurteilung im Sinn des Paragraph 53, ASchG nur dem arbeitsinspektionsärztlichen Dienst und der Abteilung für Arbeitsmedizin im Zentral-Arbeitsinspektorat möglich ist. Die für die IT der Arbeitsinspektion zuständige Organisationseinheit hat für den Betrieb Zugriff auf die Daten zum Zweck der Bereitstellung sowie für Wartung und Pflege des Systems.
    2. Ziffer 2
      Die Zugriffsberechtigungen für die Benutzer/innen sind individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Die Zugriffsberechtigten sind über die Bestimmungen nach Paragraph 6, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung,, über den Inhalt dieser Verordnung sowie über das Datensicherheitskonzept nach Ziffer 7, zu belehren.
    3. Ziffer 3
      Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Benutzung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.
    4. Ziffer 4
      Der Zugang zu den Serverräumen des Zentral-Arbeitsinspektorates ist ausschließlich den Mitarbeiter/innen der für die IT der Arbeitsinspektion zuständigen Organisationseinheit sowie deren Vorgesetzten in aufsteigender Linie gestattet. Sind Service- und Wartungsarbeiten erforderlich, kann auch anderen Personen der Zugang zu den Serverräumen gewährt werden. Diese Personen sind von den Mitarbeiter/innen der für die IT der Arbeitsinspektion zuständigen Organisationseinheit während ihrer Tätigkeit im Serverraum zu beaufsichtigen. Ist es erforderlich, dass externen Personen zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Daten Zutritt zu gewähren ist, so ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten durch diese nicht möglich ist.
    5. Ziffer 5
      Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Benutzer/innen oder Systeme zu verhindern.
    6. Ziffer 6
      Alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind im notwendigen Ausmaß zu protokollieren. Diese Daten sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Am Jahresende des zehnten Jahres sind diese zu löschen. Wurde die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung über die zehn-Jahresfrist hinaus verlängert, so sind die Protokolldaten zu diesen Einzelfällen entsprechend der festgelegten Frist aufzubewahren.
    7. Ziffer 7
      Es ist ein Datensicherheitskonzept zu erstellen, in dem sämtliche Datensicherheitsmaßnahmen für den Betrieb sowie für die Aufbewahrung der Daten anzuordnen sind. Das Datensicherheitskonzept ist für alle Benutzer/innen, die Zugriff auf die Daten haben, verbindlich.
  13. Absatz 8Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß Paragraph 79, ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2017,)

(______________________

Anmerkung 1: Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2020, lautet: „In Paragraph 3 b und Paragraph 6, Absatz 7, wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und ....“. Die Ersetzung konnte in Paragraph 6, Absatz 7, nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40228279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P6/NOR40228279