Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 94, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 94

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen

Paragraph 94,
  1. Absatz einsIn folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß Paragraph 17, des Rohrleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,,
    2. Ziffer 2
      Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,,
    3. Ziffer 3
      Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph 4, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
    4. Ziffer 4
      Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit nicht Paragraph 93, anzuwenden ist,
    5. Ziffer 5
      Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
    6. Ziffer 6
      Genehmigung von Anlagen nach Paragraphen 31 a,, 31c, 32, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215,
    7. Ziffer 7
      Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz,
    8. Ziffer 8
      Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
    9. Ziffer 9
      Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,,
    10. Ziffer 10
      Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,,
    11. Ziffer 11
      Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 52, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
  2. Absatz 2Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
  3. Absatz 3Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins,, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, vorliegt, wenn bei der Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz keine Anwendung gefunden haben.
  5. Absatz 5Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Absatz 4, mit folgender Maßgabe: Für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche Vorschreibungen erforderlich so hat die Vorschreibung durch jene Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel durch die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde.
  6. Absatz 5 aSind für mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin verwendet werden sollen, und für die vollkommen identische Voraussetzungen vorliegen, solche Vorschreibungen erforderlich, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde zuständig.
  7. Absatz 5 bSofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Maßnahmen auch einer von dem/der Arbeitgeber/in verschiedenen Person vorgeschrieben werden, wie insbesondere dem/der Genehmigungswerber/in in Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins, und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, oder dem/der Inhaber/in oder dem/der Betreiber/in einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.
  8. Absatz 6Für Auflagen und Maßnahmen nach Absatz eins bis 5b ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
  9. Absatz 7Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Absatz eins bis 5 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt. Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P94/NOR40144447