Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 93, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 93

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren

Paragraph 93,
  1. Absatz einsIn folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
    2. Ziffer 2
      Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
    3. Ziffer 3
      Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    4. Ziffer 4
      Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
    5. Ziffer 5
      Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
    6. Ziffer 6
      Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
    7. Ziffer 7
      Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach Paragraphen 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,,
    8. Ziffer 8
      Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
    9. Ziffer 9
      Bewilligung von Lagern nach Paragraph 35, des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,,
    10. Ziffer 10
      Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.
  2. Absatz 2In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
  6. Absatz 6Die in Absatz eins, genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach Paragraph 92,

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlage

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144446

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P93/NOR40144446