Bundesrecht konsolidiert: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 73, tagesaktuelle Fassung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 73

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

7. Abschnitt
Präventivdienste

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Paragraph 73,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
  2. Absatz 2Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 74, nachweisen.
  3. Absatz 3Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  4. Absatz 4Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40079667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P73/NOR40079667