Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 15, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 15

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSoweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (Paragraph 14, Absatz eins,) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.
  2. Absatz 2Erstreckt sich eine Betriebsstätte oder Arbeitsstelle über mehrere Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion, so ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung dieser Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  3. Absatz 4Die Befugnisse nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 stehen jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen Betriebsstätten oder Arbeitsstellen betreffen, für die gemäß Absatz eins, ein anderes Arbeitsinspektorat zuständig ist. Die Befugnisse nach Paragraph 8, Absatz 3, stehen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle liegt, auf die sich diese Unterlagen beziehen.
  4. Absatz 5Die Befugnisse nach Paragraph 9, stehen hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört.
  5. Absatz 6In Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (Paragraph 11,) ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige (Paragraph 9,) erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht.
  6. Absatz 7In Verfahren gemäß Paragraph 12, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Betriebsstätten oder Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.
  7. Absatz 8Findet im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach Absatz 6, oder 7 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ jenes Arbeitsinspektorats, in dessen Aufsichtsbezirk die Verhandlung stattfindet, vertreten lassen.
  8. Absatz 9Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektorate richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte, auf die sich das Verfahren bezieht oder, sofern sich die Betriebsstätte über mehrere Aufsichtsbezirke erstreckt, nach dem Standort der Leitung der Betriebsstätte. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf mehrere, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegene Betriebsstätten mit gemeinsamer Leitung beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung der Betriebsstätten befindet. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf Arbeitsstellen beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte befindet, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Besteht keine solche Betriebsstätte, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage der Arbeitsstelle.
  9. Absatz 10In einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, mit der besondere Arbeitsinspektorate errichtet oder Aufgaben an allgemeine Arbeitsinspektorate übertragen werden, sind auch die im Hinblick auf den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich notwendigen Abweichungen von Absatz eins bis 8 zu regeln.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40149630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P15/NOR40149630