Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsinspektionsgesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.04.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbIG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeitsinspektorate
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDas Bundesgebiet wird, sofern nicht Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Grenzen der Länder (Stadt Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion eingeteilt. Für jeden Aufsichtsbezirk ist ein allgemeines Arbeitsinspektorat einzurichten. In jedem Land muß mindestens ein solches Arbeitsinspektorat bestehen.
(2)Absatz 2Wenn dies für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zweckmäßig ist, können einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen unter die Aufsicht von besonderen Arbeitsinspektoraten gestellt werden. Der örtliche Wirkungsbereich solcher Arbeitsinspektorate kann sich über den Bereich mehrerer Länder erstrecken.
(3)Absatz 3Für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen kann einem allgemeinen Arbeitsinspektorat nach Abs. 1 die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auch hinsichtlich der zu anderen Aufsichtsbezirken gehörenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen übertragen werden, wenn dies wegen der in diesen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigtengruppen bestehenden besonderen Bedingungen für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zweckmäßig ist.Für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen kann einem allgemeinen Arbeitsinspektorat nach Absatz eins, die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auch hinsichtlich der zu anderen Aufsichtsbezirken gehörenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen übertragen werden, wenn dies wegen der in diesen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigtengruppen bestehenden besonderen Bedingungen für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zweckmäßig ist.
(4)Absatz 4Durch Verordnung sind nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nähere Vorschriften zu regeln über
die Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate,
die Errichtung von besonderen Arbeitsinspektoraten sowie ihren sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich und
die Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 3 an allgemeine Arbeitsinspektorate.die Übertragung von Aufgaben gemäß Absatz 3, an allgemeine Arbeitsinspektorate.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
10008840
Dokumentnummer
NOR12106836
Alte Dokumentnummer
N6199315530L