Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsruhegesetz § 1, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsruhegesetz § 1

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. ABSCHNITT
Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
      1. Litera a
        in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
      2. Litera b
        in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
    3. Ziffer 3
      nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. Litera a
        nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. Litera b
        von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    4. Ziffer 4
      Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins, fallen;
    5. Ziffer 5
      leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
      1. Litera a
        nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
      2. Litera b
        von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;
    6. Ziffer 6
      Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
      1. Litera a
        das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
      2. Litera b
        das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
      3. Litera c
        das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599;
      4. Litera d
        das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021;
      5. Litera e
        das Seeschifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend Paragraph 4, des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
    7. Ziffer 7
      Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, unterliegen;
    8. Ziffer 8
      Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, beschäftigt sind;
    9. Ziffer 9
      Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.

Schlagworte

Lehrkraft, Unterrichtsanstalt, Hauptbahn, BGBl. Nr. 599/1987, BGBl. Nr. 287/1984

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40243255

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P1/NOR40243255