Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 73, tagesaktuelle Fassung

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 73

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

10.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 7 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005.

Text

römisch VI. ABSCHNITT
Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung

Arbeitskleidung

Paragraph 73,
  1. Absatz einsArbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
  2. Absatz 2Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen.
  3. Absatz 3Paragraph 71, Absatz 3, ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
  4. Absatz 4Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.

Anmerkung

Mit BGBl. II Nr. 77/2014 und BGBl. II Nr. 120/2017 wird festgestellt, dass die §§ 66 bis 72 außer Kraft treten. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Im RIS seit

15.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40193212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P73/NOR40193212