(3)Absatz 3Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Absatz eins, erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(Anm.: Abs. 4 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)Anmerkung, Absatz 4 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,)