Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 6, tagesaktuelle Fassung

Mutterschutzgesetz 1979 § 6

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verbot der Nachtarbeit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWerdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Absatz 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Werdende und stillende Mütter, die im Verkehrswesen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern oder als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhr, Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, und 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, bis vierundzwanzig Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Dienstgebers kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter im Gastgewerbe bis zweiundzwanzig Uhr, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern bis dreiundzwanzig Uhr, soweit nicht nach Absatz 2, eine längere Beschäftigung zulässig ist, bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Dienstnehmerin im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gesichert ist.
  4. Absatz 4Die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40196034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P6/NOR40196034