Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 5, tagesaktuelle Fassung

Mutterschutzgesetz 1979 § 5

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
  2. Absatz 2Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Absatz eins, festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
  3. Absatz 3Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 genannten Arbeiten beschäftigt werden.
  4. Absatz 4Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 hinaus kann die gemäß Paragraph 36, zuständige Verwaltungsbehörde für eine Dienstnehmerin, die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, dem Dienstgeber die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendigen Maßnahmen auftragen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,)

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40057689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P5/NOR40057689