Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 2a, tagesaktuelle Fassung

Mutterschutzgesetz 1979 § 2a

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 2
Evaluierung

Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
  2. Absatz 2Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
    1. Ziffer eins
      Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen;
    2. Ziffer 2
      Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich;
    3. Ziffer 3
      Lärm;
    4. Ziffer 4
      ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;
    5. Ziffer 5
      extreme Kälte und Hitze;
    6. Ziffer 6
      Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung;
    7. Ziffer 7
      biologische Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;
    8. Ziffer 8
      gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
    1. Ziffer 10
      Bergbauarbeiten unter Tage;
    2. Ziffer 11
      Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen
    zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
    2. Ziffer 2
      bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder
    3. Ziffer 3
      auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates
    zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Paragraph 2 b, schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

Schlagworte

Rückenwirbelbereich, Sicherheitsschutzdokument

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40242808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P2a/NOR40242808