Bundesrecht konsolidiert: Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz § 2

Kurztitel

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 116/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.04.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Abs. 3 gilt gem. § 117 Abs. 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, nach Maßgabe des § 117 ASchG als BG.

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBetriebe, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde geführt werden.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Betrieben, für die durch eine andere bundesgesetzliche Vorschrift eine Bewilligung vorgeschrieben ist, sowie bei sonstigen Betrieben, die unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 fallen.
  3. Absatz 3Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist, soweit sich aus Absatz 2, nicht anderes ergibt, insbesondere erforderlich für:

    Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung (Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten installierten Transformatorenleistung von mehr als 50 MVA und einer Nennspannung von 110 kV und darüber;

    Schlachthöfe;

    Müllverbrennungsanlagen;

    Tierkörperverwertungsanstalten;

    Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für die Wasserentkeimung gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden;

    Sportanlagen mit Kunsteisbahnen;

    Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen, wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen;

    Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten;

    Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten;

    Betriebe mit solchen Kraftfahrzeug-Einstellräumen, die auch als Arbeitsräume verwendet werden, wenn deren Stellplätze mehr als 5 m unter dem angrenzenden Gelände liegen;

    Krankenanstalten;

    Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, fallen.

  4. Absatz 4Werden in einem Betrieb, für den eine Betriebsbewilligung nach Absatz eins, nicht erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, die die Bewilligungspflicht zur Folge haben, so ist für die Weiterführung dieses Betriebes eine Bewilligung erforderlich.
  5. Absatz 5Die Verwendung von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln, Arbeitsstoffen oder Ausrüstungen, für die eine Zulassung nach Paragraph 26, des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilt wurde, bedingt für den betreffenden Betrieb an sich keine Betriebsbewilligung nach Absatz eins,
  6. Absatz 6Werden Umstände bekannt, die die Bewilligungspflicht eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, begründen könnten, zweifelt jedoch der Arbeitgeber daran, daß der Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung geführt werden darf, so hat die zuständige Behörde zu prüfen und von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob für die Führung des Betriebes eine Bewilligung notwendig ist. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Bewilligungspflicht offenkundig ist.
  7. Absatz 7Durch ein Verfahren nach Absatz 6, wird späteren Feststellungen über Art und Ausmaß der Gefährdung nach Absatz eins, nicht vorgegriffen.
  8. Absatz 8Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Arbeitgeber beantragt festzustellen, ob der Betrieb nur auf Grund einer Bewilligung nach Absatz eins, geführt werden darf.

Schlagworte

Umspannanlage, Rundfunkanstalt

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008374

Dokumentnummer

NOR12097879

Alte Dokumentnummer

N6197611790I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/116/P2/NOR12097879