(3)Absatz 3Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, insbesondere erforderlich für:Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist, soweit sich aus Absatz 2, nicht anderes ergibt, insbesondere erforderlich für:
Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung (Klemmenleistung) von mehr als 10 MW sowie Umspann- und Schaltanlagen mit einer gesamten installierten Transformatorenleistung von mehr als 50 MVA und einer Nennspannung von 110 kV und darüber;
Schlachthöfe;
Müllverbrennungsanlagen;
Tierkörperverwertungsanstalten;
Badeanstalten, soweit Wärmepumpen oder für die Wasserentkeimung gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden;
Sportanlagen mit Kunsteisbahnen;
Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen, wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen;
Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten;
Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten;
Betriebe mit solchen Kraftfahrzeug-Einstellräumen, die auch als Arbeitsräume verwendet werden, wenn deren Stellplätze mehr als 5 m unter dem angrenzenden Gelände liegen;
Krankenanstalten;
Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, fallen.Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, fallen.