Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 97, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 97

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betriebsvereinbarungen

Paragraph 97,
  1. Absatz einsBetriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln;
    2. Ziffer eins a
      Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind;
    3. Ziffer eins b
      Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
    4. Ziffer 2
      generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
    5. Ziffer 3
      Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
    6. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;
    7. Ziffer 5
      Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    8. Ziffer 6
      Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
    9. Ziffer 6 a
      Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen der Arbeitnehmer durch Arbeiten im Sinne des Art. römisch VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, einschließlich der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
    10. Ziffer 7
      Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
    11. Ziffer 8
      Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer;
    12. Ziffer 9
      Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
    13. Ziffer 10
      Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
    14. Ziffer 11
      Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
    15. Ziffer 12
      Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
    16. Ziffer 13
      Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
    17. Ziffer 14
      betriebliches Vorschlagswesen;
    18. Ziffer 15
      Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
    19. Ziffer 16
      Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;
    20. Ziffer 17
      Maßnahmen zur Sicherung der von den Arbeitnehmern eingebrachten Gegenstände;
    21. Ziffer 18
      betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, ausgenommen jene nach Ziffer 18 a, ;,
    22. Ziffer 18 a
      Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;
    23. Ziffer 18 b
      Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Versicherten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Prämien, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Versicherten, Beendigung des Versicherungsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;
    24. Ziffer 19
      Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
    25. Ziffer 20
      betriebliches Beschwerdewesen;
    26. Ziffer 21
      Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall;
    27. Ziffer 22
      Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    28. Ziffer 23
      Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches für den Betrieb im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3 ;,
    29. Ziffer 23 a
      Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 62 b,);
    30. Ziffer 24
      Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 96, Absatz eins und 96a Absatz eins ;,
    31. Ziffer 25
      Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
    32. Ziffer 26
      Festlegung von Rahmenbedingungen für die in Paragraph 47, Absatz 3, BMVG vorgesehene Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach dem BMVG;
    33. Ziffer 27
      Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.
  2. Absatz 2Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 6a bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.
  3. Absatz 3In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen gemäß Absatz eins, Ziffer 18 a, oder 18b ist nur hinsichtlich jener Arbeitsverhältnisse wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Gruppenversammlung, Pensionsleistung, Gruppenhauptversammlung, Anwartschaftsberechtigte

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40232053

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P97/NOR40232053