Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 32, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 32

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBetriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Absatz 2, nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht gekündigt werden.
  3. Absatz 3Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so bleiben ihre Rechtswirkungen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Eine solche Einzelvereinbarung kann zum Nachteil des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach dem Übergang, der rechtlichen Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme eines Betriebes oder Betriebsteiles (Paragraph 31, Absatz 4 bis 7) nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, der Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend der Vorschrift des Paragraph 30, Absatz eins, im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im Paragraph 30, Absatz 3, genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097000

Alte Dokumentnummer

N6197422912L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P32/NOR12097000