Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 30, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 30

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBetriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
  2. Absatz 2Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.
  3. Absatz 3Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096998

Alte Dokumentnummer

N6197422910L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P30/NOR12096998