Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 109, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschaftsgesetz § 109

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Zählpunkte

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Netzbetreiber haben jedem Netzbenutzer für jede Messeinrichtung einen Zählpunkt je Energieflussrichtung zuzuordnen. Jeder Zählpunkt ist zu Identifikationszwecken mit einer eindeutigen Nummer (Zählpunktbezeichnung) zu versehen. Die Netzbetreiber haben den Netzbenutzern die ihnen zugeordnete Zählpunktbezeichnung auf Verlangen binnen eines Arbeitstages ab Anfrage durch den Netzbenutzer bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils zumindest getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, festzulegen.
  3. Absatz 3,Zählpunkte sind grundsätzlich getrennt zu verrechnen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zu einem Summenzählpunkt zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von endkundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen dienen, die der Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, unterliegen. Ansonsten ist eine Zusammenfassung von Zählpunkten nur zulässig, wenn die Entnahme bzw. die Einspeisung über denselben Netzanschlusspunkt des Netzbetreibers erfolgt. Zählpunkte, die parallele Betriebsmittel der Endkundin oder des Endkunden erfassen, welche am selben Netzanschlusspunkt mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, sind zu einem Summenzählpunkt je Energieflussrichtung zusammenzufassen. Erfolgt die Entnahme bzw. Einspeisung an unterschiedlichen Netzanschlusspunkten, ist eine Zusammenfassung der Zählpunkte zu einem Summenzählpunkt unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Netzbetreiber haben für
    1. Ziffer eins
      Zählpunkte mit Entnahme, die an den Netzebenen 6 und 7 angeschlossen sind und die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder eine netzwirksame Leistung von weniger als 50 kW aufweisen und
    2. Ziffer 2
      Zählpunkte mit Einspeisung mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW netzwirksamer Leistung
    unter Berücksichtigung der in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Netzbenutzerkategorien standardisierte Lastprofile zu erstellen, zuzuweisen und zu veröffentlichen. Diese Zuweisung ist dem betroffenen Netzbenutzer mitzuteilen. Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber zumindest alle fünf Jahre oder auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu aktualisieren.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P109/NOR40274025