Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 33, Fassung vom 10.07.2026

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2026

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Text

Entschädigung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Der/Dem Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates, ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und den von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung für ein Arbeitsjahr beträgt für die/den Vorsitzende/n das 748-fache v.H. des Monatsgehaltes einer/eines Beamtin/Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 des Gehaltsgesetzes 1956 jährlich. Die Höhe der Entschädigung für ein Arbeitsjahr beträgt für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n das 641-fache v.H. des Monatsgehaltes einer/eines Beamtin/Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 des Gehaltsgesetzes 1956 jährlich. Die von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder erhalten eine Entschädigung für ein Arbeitsjahr in der Höhe des 214-fachen v.H. des Monatsgehaltes einer/eines Beamtin/Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 des Gehaltsgesetzes 1956. Das von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagene Mitglied hat im Falle der Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied den entsprechenden Anteil der pauschalen Entschädigung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.
  3. Absatz 3,Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal für ein Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.
  4. Absatz 4,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende, die von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272087

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/211/P33/NOR40272087