Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 31, Fassung vom 23.12.2025

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2026

Typ

Geschäftsordnung

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

07.10.2025

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

GeO der VA 2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Text

Leitung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Menschenrechtsbeirat wird von der/dem Vorsitzenden und im Fall deren/dessen Verhinderung von ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Die oder der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein.
  2. Absatz 2,Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Koordinierung aller Aufgaben des Menschenrechtsbeirates. Sie/Er vertritt den Menschenrechtsbeirat gegenüber der Volksanwaltschaft und nach außen.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272085

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/211/P31/NOR40272085