Bundesrecht konsolidiert: Sanktionengesetz 2024 § 16, Fassung vom 23.12.2025

Sanktionengesetz 2024 § 16

Kurztitel

Sanktionengesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

11.02.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanktG 2024

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

3. Abschnitt
Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 Euro übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Im RIS seit

10.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268351

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/5/P16/NOR40268351